§ 18 EKHG
Der OGH führt aus, dass § 18 EKHG das Erfordernis einer persönlichen, fristgemäßen Verständigung des Eisenbahnbetreibers über allfällige Ersatzansprüche des Geschädigten festlegt, was durch Erstattung einer Anzeige bei der Gendarmerie nicht erfüllt ist.