§ 452 ABGB; § 1392 ABGB
Der OGH erörtert, dass der bloße Kenntnisstand einer Person, die sowohl beim Drittschuldner wie auch beim Pfandbesteller Organstatus hat, den Publizitätserfordernissen bei der Pfändung bzw Sicherungsabtretung einer Forderung nicht genügt.