§ 196 Abs 1 AktG; § 195 AktG; § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG
Der OGH erörtert, dass eine Spaltung während eines anhängigen Anfechtungsprozesses aufgrund des zwingenden Charakters der Spaltung den Verlust der Anfechtungslegitimation des Klägers bedingt, wenn die angefochtenen Entlastungsbeschlüsse sich nicht nachteilig auf die Rechtsposition des Anfechtungsklägers auswirken.