§ 97 Abs 1 BAO; § 101 Abs 3 BAO; § 188 BAO; § 191 Abs 3 lit b BAO
Der VwGH erörtert, dass die fehlende Bezugnahme auf § 101 Abs 3 BAO bei der Entscheidung über die Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO die Rechtsungültigkeit der gesamten Verfügung bedingt. Eine trotzdem erfolgte Entscheidung der Berufungsinstanz begründet eine Kompetenzüberschreitung.