§ 17 Abs 1 EStG; § 4 Abs 2 EStG; § 17 Abs 3 EStG; § 295 Abs 3 BAO
Der VwGH befürwortet die Zulässigkeit der Abweichung der gewählten Pauschalregelung für die Geltendmachung von Betriebsausgaben und nimmt Stellung zu der daraus allenfalls resultierenden Umänderung der Bescheide nach § 295 Abs 3 BAO.