§ 2 GebG; § 15 Abs 2 BewG
Der VwGH nimmt Stellung zu den Voraussetzungen der Entlastung von der persönlichen Gebührenpflicht und legt dar, dass eine Belastungsdauer von 99 Jahren im Regelfall einer immer währenden Dauer gleichgestellt ist.
VwGH, 19.12.2002, 99/16/0405