§ 13 AVG
Der VwGH beschreibt die rechtmäßige behördliche Vorgangsweise nach Abhandenkommen einer Eingabe der Partei im Verwaltungsverfahren.
VwGH, 12.09.2002, 2002/20/0300
§ 13 AVG
Der VwGH beschreibt die rechtmäßige behördliche Vorgangsweise nach Abhandenkommen einer Eingabe der Partei im Verwaltungsverfahren.
VwGH, 12.09.2002, 2002/20/0300