§ 148 StGB; § 70 StGB
Der OGH erörtert die strafrechtliche Einordnung der gewerbsmäßigen Ausführung mehrerer Betrugshandlungen, wobei sich der Tatvorsatz teilweise auf die Verwirklichung eines einfachen Betrugsdelikts, teils auf die Begehung eines schweren Betrugs erstreckt.