§ 2a Abs 2 BGBlG; Art 49 B-VG; Art 1 Z 4 BudgetbegleitG 2002, BGBl I 2001/47
Der VfGH erklärt, dass die einfachgesetzliche Ermächtigung zur Korrektur von Druckfehlern in kundgemachten Gesetzestexten nur auf Basis eines Verfassungsgesetzes ergehen darf; da dies bei § 2a Abs 2 BGBlG nicht der Fall ist, verfügt der VfGH die Aufhebung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit.