Zusammenfassung: Der EGMR legt dar, dass durch umgehende Aufhebung der Auslieferungshaft nach Nichtannahme der Auslieferungsbedingungen durch die zuständigen Behörden des Ziellands der Beschwerdegrund weggefallen ist und somit kein Erfordernis einer weiteren Prüfung durch den EGMR besteht.
EGMR, Beschw Nr. 3314/02 im Fall Bilasi-Ashri gg Österreich