Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass Straftaten, die mit bedingten Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, die Ausweisung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Wahrung des Familien- und Privatlebens nicht rechtfertigen.
EGMR, 06.02.2003, Beschw Nr 36.757/97 im Fall Jakupovic gg Österreich