§ 519 Abs 2 ZPO; § 502 Abs 1 ZPO
Die Einräumung des Rekursrechts an den OGH gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nur zur Vermeidung von widersprüchlichen Argumentationslinien zu einem allenfalls erhobenen außerordentliche n Revisionsrekurs entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes, das den Bestand einer erheblichen Rechtsfrage voraussetzt.