§ 42 JN; § 40 ZPO; § 41 ZPO; 3 1165 ABGB
Der OGH legt dar, dass Aufwendungen für Sachverständigengutachten, das die Abklärung der Rechtsstellung und die Abgrenzung des Verfahrensgegenstands in einem allfällig stattfindenden späteren Verfahren bezweckt, selbständig , und nicht als vorprozessuale Aufwendungen, einforderbar sind.