§ 283 HGB; § 277 HGB; § 24 FBG; § 10 AußStrG
Der OGH erörtert, dass nachträgliche Vorbringen in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verhängung einer firmenbuchrechtlichen Zwangsstrafe dem Neuerungsverbot unterliegen und führt aus, dass die Entscheidung über den Antrag auf Unterlassung der Strafvollstreckung in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts fällt.