§ 16 EStG; § 20 Abs 1 EStG
Weichen Dienstort und Wohnsitz voneinander ab und liegt Unzumutbarkeit der Heimfahrt vor, kann auch ein allein stehender Dienstnehmer die aus der Gründung eines zweiten Hausstandes resultierenden Kosten sowie Fahrtspesen als Werbungskosten geltend machen.