§ 43 ABGB; § 15 UWG
Das subjektive Recht des in seinem Namensrecht Verletzten auf Beseitigung des widerrechtlichen Namensgebrauchs setzt nicht die Erhebung einer Unterlassungsklage voraus.
OGH 12.09.2001, 4 Ob 176/01p
§ 43 ABGB; § 15 UWG
Das subjektive Recht des in seinem Namensrecht Verletzten auf Beseitigung des widerrechtlichen Namensgebrauchs setzt nicht die Erhebung einer Unterlassungsklage voraus.
OGH 12.09.2001, 4 Ob 176/01p