§ 127 Abs 2 KO; § 71 Abs 3 KO; § 528 Abs 2 Z 3 ZPO
Der OGH erörtert die rechtliche Qualifizierung der Aufwandsvergütung für einen bevorrechteten Gläubigerschutzverbands und legt dar, dass der Gläubigerschutzverband gegen zweitinstanzliche Entscheidungen keine Rechtsmittelbefugnis besitzt.