§ 41 JN; § 226 ZPO; § 51 Abs 1 Z 6 JN; § 92 b JN
Wird die Zuständigkeit eines Gerichts durch einen in eventu dargelegten Rechtsgrund begründet, ist die Zurückweisung der Klage unzulässig. Die Beurteilung eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches eines Gesellschafters gegen seine vormaligen Mitgesellschafter fällt in den Zuständigkeitsbereich der Handelsgerichte.