§ 281 Abs 1 Z 11 2. F. StPO; § 345 Abs 1 Z 13 2. F. StPO
Der OGH erörtert, dass der Verurteilte nur dann den Ausspruch der Strafe wegen falscher Beurteilung dafür relevanter Tatsachen erfolgreich mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen kann, wenn diese Tatsachen auch tatsächlich bei der Urteilsfällung berücksichtigt wurden.