Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass erst die behördliche Umsetzung der angekündigten Abschiebung in den Iran, wo der Beschwerdeführerin Foltermaßnahmen drohen, die Prüfung einer Konventionsverletzung begründet.
EGMR, 11.07.2001, über die Beschw Nr. 40.035/98 im Fall Jabari gg die Türkei