§ 1041 ABGB; § 1425 ABGB; § 27a JN; Art 5 Z 3 LGVÜ
Der OGH erörtert die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Geltendmachung der Verletzung eines fremden Forderungsrechts und bestimmt die Zugrundelegung der Wertungen des gerichtlichen Erlagsverfahrens. Weiters prüft er auch die Begründung der örtlichen Zuständigkeit.