§ 934 ABGB; § 935 ABGB; § 1267 ABGB; § 1268 ABGB
Nur das konkrete Wissen, nicht aber bloße Zweifel am Wert des Objekts bildet einen Versagungsgrund der Einrede der laesio enormis. Der Erwerb einer Arztpraxis samt Patientenstock ist nicht als Glücksgeschäft zu qualifizieren, das die Einrede der Verkürzung über die Hälfte ausschließt.