Zusammenfassung: Der EGMR führt aus, dass die Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH nicht zwingend eine öffentliche, mündliche Verhandlungsführung voraussetzt und dass diese Ablehnung keinen konventionswidrigen Eingriff in die Rechtsschutzmöglichkeiten der Parteien begründet.
EGMR, 04.07.2002, über die Beschw 38.544/97 im Fall Ludwig und Evi Weh gg Österreich