§ 6 Abs 1 KO; § 235 Abs 5 ZPO
Der OGH befürwortet die Zulässigkeit der Korrektur der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter bei einer nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage, sofern dieser eine nicht anmeldepflichtige Forderung zugrunde liegt.