Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass unverhältnismäßig hohe Gerichtsgebühren als Zugangsbeschränkung zum Gericht zu qualifizieren sind, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Bestreben des Staates nach Erzielung von Einnahmen und dem Rechtsschutzinteresse des Klägers auf eine gerichtliche Entscheidung besteht.
EGMR, 19.06.2001, über die Beschw Nr. 28.249/95 im Fall Kreuz gg Polen