§ 290 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 11 StPO
Fällt bei geltend gemachter Überschreitung der Strafbefugnis die Beurteilung der Berufung infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in den Zuständigkeitsbereich des OLG, besteht kein Erfordernis der Vorgangsweise nach § 290 Abs 1 StPO.