§ 21 StGB; § 107 Abs 1 StGB
Der OGH erörtert, dass die gefährliche Drohung mit der Tötung des Opfers, das bei diesem die begründete Befürchtung der tatsächlichen Umsetzung erweckt, als Prognosetat reicht, um eine Einweisung des Drohenden in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu begründen.