§ 26 Abs 2 GBG; § 1054 ABGB
Die grundbücherliche Registrierung eines Kaufvertrages über Grundstücksanteile setzt die Angabe des Kaufentgeltes für jeden Anteil voraus; eine Ausnahme von dieser Bestimmung besteht bei der Begründung von Ehegattenwohnungseigentum.