§ 370 Abs 3 GewO 1994
Der VwGH erörtert, wer für Rechtsverstöße einer juristischen Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trägt.
VwGH, 24.10.2001, 99/04/0036
§ 370 Abs 3 GewO 1994
Der VwGH erörtert, wer für Rechtsverstöße einer juristischen Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trägt.
VwGH, 24.10.2001, 99/04/0036