§ 34 Abs 1 VwGG
Der VwGH erörtert, dass der Antragsteller, dessen Unterschriftsleistung auf einem Antrag ersatzweise durch Gerichtsentscheid vorgenommen wurde, bei Stattgebung der Antragstellung nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Beschwerdeerhebung vor dem VwGH besitzt.