§ 87 Abs 2 JN; § 87 Abs 1 JN
Der OGH erörtert, dass die Klage am Gerichtsstand der (vermeintlichen) Niederlassung eingebracht werden kann, wenn der Beklagte durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein des Bestehens einer Niederlassung setzt.
OGH 13.02.2002, 2 Ob 202/01x