§ 252 Abs 2 StPO
Mitschriften des entschlagungsberechtigten Zeugen über verbotene Absprachen sind als Schriftstücke anderer Art zu qualifizieren, die, sofern keine Verzichtsleistung vorliegt, der zwingenden Verlesung im Strafverfahren unterliegen.
OGH 29.01.2002, 14 Os 132/01