§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO; § 538 ZPO
Kommt von mehreren dargelegten Wiederaufnahmsgründen nur einzelnen Punkten Berechtigung zu, ist dennoch eine einheitliche Beurteilung im Vorprüfungsverfahren geboten; eine Verfahrensteilung oder partielle Zurückweisung ist nicht zulässig.