§ 33 VwGG; § 42 VwGG; § 63 VwGG; Art 131 Abs 2 B-VG
Der VwGH erörtert die Handlungsmöglichkeiten des VwGH bei Einlangen einer objektiven Beschwerde und beschreibt dessen Verbindlichkeit zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Unmöglichkeit der behördlichen Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsansicht wegen ne bis in idem.