§ 5 Abs 8 StVO
Der VwGH erörtert, dass die ärztliche Bestimmung des Blutalkoholgehalts nur dann ein Messergebnis des Alkomatgeräts entkräften kann, wenn die Blutprobe ohne unnötigen Aufschub an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle weitergeleitet wurde.