§ 99 Abs 2 lit e StVO
Der VwGH erörtert, dass die Schädigung von Vorrichtungen zur Verkehrsregelung oder -Sicherung keine persönliche Verständigungsverbindlichkeit des Schädigers zur Information der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle begründet.
VwGH, 27.04.2000, 98/02/0169