§ 56 Abs 2 JN
Die Bemessung des Streitwerts geldgleicher Ansprüche erfolgt nicht durch Bewertung, sondern durch Zugrundelegung jenes Betrags, auf den sich der Anspruch bezieht.
OGH 06.10.2000, 1 Ob 214/00b
§ 56 Abs 2 JN
Die Bemessung des Streitwerts geldgleicher Ansprüche erfolgt nicht durch Bewertung, sondern durch Zugrundelegung jenes Betrags, auf den sich der Anspruch bezieht.
OGH 06.10.2000, 1 Ob 214/00b