§ 6 GmbHG; § 63 Abs 5 GmbHG; § 45 AktG
Der OGH konkretisiert den Begriffsinhalt der verdeckten Sacheinlage bei einer GmbH und legt dar, dass die Gesellschaft auch noch im Konkurs die Einlagenzahlung vom Gesellschafter einfordern kann. Eine nachträgliche Nachgründungsprüfung ändert nichts an der Verbindlichkeit des Gesellschafters zur Bareinlagenleistung.