§ 7 Abs 1 JGG; § 32 Abs 1 StGB
Der OGH beschreibt in dieser Entscheidung die Bestimmung der schweren Schuld nach § 7 Abs 1 JGG und legt dar, dass die dem Gericht eingeräumten diversionellen Erledigungsformen des § 7 Abs 1 JGG keinen Einschränkungen durch Strafdrohungen oder Kompetenzregelungen unterliegen.