§ 2 Abs 2 AÜG; § 11 Abs 4 AÜG; § 10 Abs 1 AÜG
Der OGH beschreibt das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitnehmers in die Arbeitsüberlassung und legt die Rechtsfolgen der Verweigerung der Ausstellungen eines Dienstzettels dar. Weiters konkretisiert er den Entgeltbegriff des AÜG und prüft, unter welchen Voraussetzungen der Kollektivvertrag des Arbeitnehmerüberlassers dem Beschäftigungsverhältnis zugrundezulegen ist.