§ 78 UrhG; § 7a Abs 2 MedG; § 7a Abs 1 MedG
Der OGH erörtert das Erfordernis einer Interessensabwägung bei Berichterstattung über den Vorwurf des Finanzvergehens und Publizierung des Fotos des Verdächtigen und betont, dass die Verbindlichkeit zur Geheimhaltung bestimmter Fakten die Annahme eines Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit nicht rechtfertigt.