§ 290 Abs 2 StPO
Der OGH beschreibt Reichweite und Geltungsbereich des strafprozessualen Verschlechterungsverbots, betont die Unzulässigkeit der Auferlegung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe und erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe verhängt werden kann.