§ 508 Abs 2 ZPO; § 508 Abs 3 ZPO; 3 502 Abs 1 ZPO
Der OGH beschreibt in dieser Entscheidung die gebotene Vorgangsweise des Berufungsgerichts, wenn infolge der Feststellung der Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Vorliegens einer unerheblichen Rechtsfrage ein Abänderungsantrag der Partei eingebracht wird.