§ 879 Abs 1 ABGB; § 1052 ABGB; § 1170 ABGB
Erweist sich ein Werk aufgrund gravierender Mängel als verwendungsuntauglich, verstößt die Geltendmachung der Vorleistungsverpflichtung des Werkbestellers durch den Werkunternehmer gegen die guten Sitten.
OGH 06.10.2000, 1 Ob 101/00k