§ 84 ZPO; § 85 Abs 2 ZPO
Eine gerichtliche Verbesserungsanweisung im Zivilverfahren kann nur einmal gestellt werden.
OGH 25.04.2001, 3 Ob 75/01b
§ 84 ZPO; § 85 Abs 2 ZPO
Eine gerichtliche Verbesserungsanweisung im Zivilverfahren kann nur einmal gestellt werden.
OGH 25.04.2001, 3 Ob 75/01b