§ 85 StGB; § 87 Abs 2 StGB; § 15 StGB
Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB ist auch einer nur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung als Deliktsqualifikation zuzurechnen.
OGH 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01
§ 85 StGB; § 87 Abs 2 StGB; § 15 StGB
Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB ist auch einer nur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung als Deliktsqualifikation zuzurechnen.
OGH 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01