§ 87 Abs 1 StGB; § 84 Abs 1 StGB; § 85 StGB
Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB, die nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist, begründet keine Strafbarkeit wegen vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung.
OGH 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01