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Entscheidung - OGH, 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01

StrafrechtÖJZ-LSK 2001/229 Heft 1 v. 1.1.2001

§ 87 Abs 1 StGB; § 84 Abs 1 StGB; § 85 StGB

Der Eintritt einer schweren Dauerfolge nach § 85 StGB, die nicht als schwere Körperverletzung zu qualifizieren ist, begründet keine Strafbarkeit wegen vollendeter absichtlich schwerer Körperverletzung.

OGH 08.05.2001, 14 Os 11, 12/01

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