§ 281 Abs 1 Z 10a StPO; § 90a StPO
Der OGH beschreibt Kriterien, deren Vorliegen eine diversionelle Vorgehensweise wegen schwerer Schuld des jugendlichen Verdächtigen ausschließen und weist darauf hin, dass bereits der Strafrahmen eines Delikts Indizfunktion für den beigemessenen Unrechtsgehalt besitzt.