§ 97 ABGB; § 382 e EO; § 382 e Abs 3 EO; § 391 Abs 2 EO
Der OGH erörtert, dass die im Rahmen eines Scheidungsverfahren erwirkte Provisorialmaßnahme zur Absicherung der Wohnmöglichkeit keinen Nachweis einer Gefährdungssituation, aber eine Rechtfertigungsklage erfordert. Weiters legt er dar, unter welchen Umständen der verpflichteten Partei ein Stellungnahmerecht zukommt.