§ 23 Abs 5 StVO; § 24 Abs 1 lit d StVO
Der VwGH erörtert, dass den Autofahrer beim Einparken im Stadtbereich eine Verpflichtung zum Betätigen der Handbremse zur Vermeidung allfälliger Standortänderungen des Fahrzeuges und damit verbundener Fremdschädigungen trifft.